Auskunftsanspruch über Verbleib von Sparvermögen der Kinder

Verfügt ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Kindes, so steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu.

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