Unterhalt - Was bedeutet das überhaupt?

Unterhalt umfasst alle Mittel, welche der Mensch zu einem angemessenen Leben benötigt. Dies beinhaltet den Unterhalt für das tägliche Leben als Natural- und Betreuungsunterhalt sowie als Barunterhalt. Der Barunterhalt ist derjenige Unterhalt, der die meiste Beachtung findet, da dabei um die tatsächliche Zahlung von Geld geht.  Soweit eine Person seinen Lebensunterhalt selbst nicht sicherstellen kann, regeln gesetzliche Vorschriften, dass nahestehende Personen oder nahe Verwandte für die Sicherstellung des Unterhalts zu sorgen haben. Erst wenn auch dies zur angemessenen Unterhaltssicherung nicht ausreicht, greifen die Vorschriften des Sozialrechts, und der Staat tritt für sie Sicherstellung eines gewissen Existenzminimums ein.


Welche Personen schulden einander Unterhalt?

Das Unterhaltsrecht ist ein weites Feld. Im Wesentlichen wird hier unterschieden zwischen dem Verwandtenunterhalt - hier insbesondere dem Kindesunterhalt und dem Elternunterhalt - sowie dem Ehegattenunterhalt.

 

Nach dem Gesetz (§ 1601 BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht damit z.B. nicht unter Geschwistern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es allerdings dabei nicht an. Dementsprechend sind nicht nur Eltern und Kinder einander unterpflichtig, sondern auch Großeltern und Enkel sowie die weiteren Voreltern und Abkömmlinge.

 

Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen dem Familienunterhalt (§ 1360 BGB), dem Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) und dem Geschiedenenunterhalt (§§ 1569 ff. BGB). Der Familienunterhalt wird – wie der Name es bereits vermuten lässt – während bestehender Ehe geschuldet und spielt in der familienrechtlichen Praxis quasi keine Rolle. Erst wenn die Ehe gescheitert ist und es zu einer Trennung gekommen ist, werden in der Regel Anwälte und Gerichte bemüht, den Trennungsunterhalt zu regeln. Dieser wird geschuldet bis zur rechtskräftigen Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung spricht man dann vom Geschiedenenunterhalt.


Und was ist mit nicht miteinander verheirateten Partnern?

Unter nicht miteinander verheirateten Partnern gibt es weder einen Familienunterhalt, noch einen Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt. Der einzige gesetzlich geregelte Unterhaltsgrund unter nicht miteinander verheirateten Partnern ist der Unterhaltsanspruch von Mutter oder Vater anlässlich der Geburt eines Kindes (§ 1615l BGB). Diese Vorschrift gewährt der Mutter zunächst einen Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, also für die Zeit, in der sie nach dem Mutterschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB hat der Vater der Mutter im Anschluss daran auch Unterhalt zu gewähren, soweit von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Angelehnt an den Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB besteht der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB mindestens für 3 Jahre nach der Geburt. Nach den 3 Jahren kann noch weiterhin Unterhalt verlangt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht.


Muss auch Unterhalt gezahlt werden, wenn bereits Sozialleistungen fließen?

Die meisten Sozialleistungen sind gegenüber dem Unterhalt nachrangig und beeinflussen daher nicht den Umfang des Unterhaltsanspruchs. Werden Sozialleistungen erbracht, geht der Unterhaltsanspruch in der Regel auf den Sozialträger über. Dann setzt man sich nicht mehr z.B. mit seinem Ehegatten wegen des Unterhalts auseinander, sondern mit dem Sozialträger selbst.

 

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