Es sind nicht nur Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Oftmals tritt auch der umgekehrte Fall ein, dass Kindern ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig werden. Dieser Fall tritt insbesondere ein, wenn die Eltern pflegedürftig werden und in ein Senioren- oder Pflegeheim müssen.
Zum 01.01.2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Damit entfällt in vielen Fällen die Elternunterhaltsproblematik.
Denn:
Auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern kann seit Januar 2020 erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € (je unterhaltsverpflichteter Person) zurückgegriffen werden. In der Sozialhilfe entfällt der Unterhaltsrückgriff daher bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 €.
Dies bedeutet im Klartext:
Liegen die Gesamteinkünfte des Kindes unterhalb von 100.000 €, kann das Sozialamt keinen Elternunterhalt fordern!
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Elternteils richtet sich nach seiner eigenen Lebensstellung. Für die Lebensstellung sind in erster Linie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend. Eine Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt kommt in der Regel erst in Betracht, wenn das Existenzminimum des unterhaltsbegehrenden Elternteils unterschritten wird.
Der Bedarf der Eltern gegenüber ihren Kindern entspricht daher regelmäßig dem Existenzminimum. Dies gilt auch, wenn in der Vergangenheit gehobenere Lebensverhältnisse des Elternteils bestanden. Der BGH hat es in der Vergangenheit nicht als rechtsfehlerhaft angesehen, zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen Eigenbedarfssätze eines unterhaltsberechtigten Ehegatten zurückzugreifen. Diese liegen aktuell (Stand 2018) bei 1.080 € für Erwerbstätige und bei 880 € für Nichterwerbstätige. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Falle einer notwendigen Unterbringung des Elternteils in einem Pflegeheim richtet sich der Unterhaltsbedarf hingegen nach den Heimunterbringungskosten zuzüglich eines angemessenen Taschengeldes. Die Notwendigkeit einer Heimunterbringung ist dabei im Zweifel seitens des Unterhaltsberechtigten darzulegen, wobei die Nichtgewährung von Pflegegeld ein Indiz dafür ist, dass eine Heimunterbringung nicht notwendig ist.
Tipp:
Wer auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, kann von dem Berechtigten die Aufschlüsselung der Heimkosten verlangen, damit anhand einer solchen Auflistung die Notwendigkeit und Angemessenheit der Heimkosten überprüft werden kann. Bei der Überprüfung ist eine Orientierung an der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes zu empfehlen, welche im Internet abgerufen werden kann.
Den Eltern steht nur dann ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder zu, wenn sie selbst nicht dazu in der Lage sind, den Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen zu decken.
Zum Einkommen der Eltern zählen insbesondere
Ein Beispiel:
Im Hinblick auf die Heimkosten und das Taschengeld hat der Vater, der in Pflegestufe III eingestuft ist, einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 3.200 €. Verfügt er über eine Rente von 1.100 € und erhält er aus der Pflegeversicherung 1.612 €, so bleibt ein Restbedarf in Höhe von 488 €, für den die Kinder ggfs. einstehen müssen.
Bei der Frage, ob Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, liegt der entscheidende Faktor bei der Leistungsfähigkeit; also der Frage, ob der in Anspruch genommene überhaupt finanziell in der
Lage ist, Elternunterhalt zu zahlen. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit von Kindern für ihre Eltern ist generell zu berücksichtigen, dass es sich um kein gesteigertes Unterhaltsverhältnis
handelt, wie dies beim Kindesunterhalt der Fall ist. Kinder können nach der Rechtsprechung des BGH im Regelfall darauf vertrauen,
dass ihre Eltern auch im Alter durch eine ausreichende Altersversorgung ihren notwendigen Lebensbedarf selbst sicherstellen können.
Die beim Elternunterhalt geringer ausgeprägte Unterhaltsverpflichtung kommt u.a. dadurch zum Ausdruck, dass die Düsseldorfer Tabelle unter Abschnitt D für den Unterhaltspflichtigen einen angemessenen Selbstbehalt
gegenüber seinen Eltern von mindestens 2.000 € einschließlich 700 € Warmmiete vorsieht. Das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist lediglich zur Hälfte anzurechnen. Dem mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 1.600 € zugestanden.
Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist die unterhaltsspezifische Einkommensermittlung von großer Bedeutung. Diese ist
zunächst nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Kriterien durchzuführen, wobei im Bereich des Elternunterhaltes einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. So wird beispielsweise auf Grund
der Besonderheiten des Elternunterhalts häufig bei der Bemessung etwaiger Wohnvorteile nicht der tatsächliche Wohnwert – also die marktübliche Kaltmiete – anzusetzen sein, sondern nur der
geringere angemessene Wohnwert.
Mehrere Kinder haften nicht zu gleichen Teilen, sondern anteilig, und zwar entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Unterhaltspflicht aus Vermögen der Unterhaltspflicht aus Einkommen gleichrangig gegenübersteht. Bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind dementsprechend sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Dies macht es notwendig, das einzusetzende Vermögen mit dem laufenden Einkommen vergleichbar zu machen.
Eine Verwirkung des Elternunterhaltes kommt nach § 1611 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte