Auskunftsanspruch über Verbleib von Sparvermögen der Kinder

Verfügt ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Kindes, so steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu.

Gerade in Trennungsfällen kömmt es hin und wieder vor, dass ein Elternteil eigenmächtig über das Sparvermögen der Kinder verfügt. Die fortbestehende Verpflichtung getrenntlebender Eltern zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge gebietet es in solchen Fällen, bei einem eigenmächtigen Handeln des einen Elternteils als Grundlage dem anderen Elternteil einen Auskunftsanspruch zur Information über die näheren Umstände und die Folgen des eigenmächtigen Handelns zu gewähren. 

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.01.2018, Aktenzeichen 4 WF 11/18