Wie ist generell der Volljährigenunterhalt geregelt?

Die Aufteilung in Naturalunterhalt und Barunterhalt – wie dies beim Minderjährigenunterhalt der Fall ist - entfällt, wenn das Kind volljährig wird, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres.  Die Haftungsanteile der Elternteile für den Kindesunterhalt richten sich dann nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens.


Wieviel Kindesunterhalt muss an volljährige Kinder gezahlt werden?

Auch beim Volljährigenunterhalt richtet sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle. Hier ist die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle heranzuziehen.  Der Bedarf richtet sich nach den zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile.

 

Beispiel: Verfügt der Vater über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.800 € und die Mutter über ein solches von 1.800 €, beläuft sich der Unterhaltsbedarf eines 18jährigen Kindes auf 764 €.

 

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 €. Hierin sind bis 375 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.


Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld in Höhe von derzeit 204 € (ab dem 3. Kind 210 € und ab dem 4. Kind 235 €) wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.

 

Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt des Kindes anzurechnen

 

Beispiel: In dem obigen Beispielsfall wurde ein Unterhaltsbedarf von 764 € ermittelt. Abzüglich des vollen Kindergeldes von 204 € verbleibt ein Restbedarf von 560 €. Dieser Restbedarf ist unter den Eltern entsprechend ihrer Haftungsanteile aufzuteilen.


Ist mit den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle alles abgegolten?

Nein. Mit den Beträgen aus der Düsseldorfer Tabelle ist der Elementarbedarf abgedeckt, also alles, was das Kind grds. zum Leben benötigt (Wohnung, Essen, Kleidung, Schule, Freizeit etc.). Nicht abgedeckt sind die Kosten einer privaten Krankenversicherung, wenn das Kind also nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert ist. Diese Krankenversicherungskosten sind grds. von dem Unterhaltspflichtigen alleine zum Kindesunterhalt hinzuzuzahlen.

 

Ebenfalls nicht enthalten ist ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes. Von Mehrbedarf spricht man, wenn für einen längeren Zeitraum ein Zusatzbedarf entsteht, der so hoch ist, dass er nicht aus dem generellen Kindesunterhalt gezahlt werden kann (z.B. für krankheitsbedingte notwendige Mehrkosten, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind). Ein Sonderbedarf liegt hingegen vor, wenn unvorhersehbar einmalig ein außergewöhnlicher Zusatzbedarf entsteht (z.B. Babyerstausstattung). Ist ein Mehr- oder Sonderbedarf zu bejahen, müssen sich beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse daran beteiligen.


Wie viel Geld muss dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?

Dem Unterhaltszahler muss immer der Selbstbehalt verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt, der gegenüber volljährigen Kindern gilt, beläuft sich nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte auf monatlich 1.400 €.

 

Etwas anderes gilt, wenn es sich um so genannte privilegierte volljährige Kinder handelt. Hiervon spricht man bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ist ein volljähriges Kind privilegiert, gelten grds. die Maßstäbe, welche auch beim Minderjährigenunterhalt gelten.


Was ist, wenn das volljährige Kind selber Einkommen hat?

Erhalten volljährige Kinder eine Ausbildungsvergütung, ist diese grundsätzlich nach Abzug von ausbildungsbedingten Aufwendungen (derzeit 100 €) voll auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Einkünfte eines Schülers bzw. Studenten aus einer neben der Ausbildung ausgeübten Tätigkeit werden hingegen grundsätzlich nicht angerechnet.


Was ist, wenn das volljährige Kind über Vermögen verfügt?

Volljährige Kinder müssen grundsätzlich auch ihr Vermögen einsetzen, bevor sie die Eltern auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen können. Allerdings wird ihnen ein Notgroschen zugebilligt. Je nach Lage des Falles gewährt die Rechtsprechung volljährigen Kindern einen Freibetrag von 2.000 € bis 5.000 €.


Was ist, wenn das Kind sich im Wehr- oder Zivildienst befindet?

Leistet ein (in der Regel) volljähriges Kind den Wehrdienst ab, hat es während dieser Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindesunterhalt. Sein Bedarf ist nämlich durch die staatlichen Geld- und Sachbezüge gedeckt. Etwas anderes gilt nur, wenn ein besonderer zusätzlicher Unterhaltsbedarf besteht und der Wehrsold hierfür nicht ausreicht.

 

Gleiche Grundsätze gelten beim Zivildienstleistenden. Wird dem Zivildienstleistenden jedoch keine dienstliche Unterkunft gestellt, kann er wegen des Wohnbedarfs unter Umständen von den Eltern Kindesunterhalt beanspruchen.


Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Kinder haben solange Anspruch auf Kindesunterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erreicht haben, also auf eigenen Füßen stehen können. Umfasst sind die Kosten einer angemessenen Ausbildung. Dabei sind sowohl die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen. Das Kind trifft allgemein die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen, um sie innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Ein so genanntes „Bummelstudium“ müssen die Eltern nicht finanzieren. Im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ausbildungsabschluss in einem Beruf.

 

Volljährige Kinder, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, müssen durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen.


Wie kann ich kontrollieren, ob das Kind ordentlich studiert?

Der Unterhaltszahler kann von dem Kind verlangen, dass er über den Fortgang der Ausbildung und über die jeweils erbrachten Leistungen informiert wird. Er kann dem Verlauf der Ausbildung entsprechende Leistungsnachweise (z.B. Zeugnisse) verlangen. Kommt ein Kind dieser Verpflichtung trotz entsprechender Aufforderung nicht nach, können die Eltern hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, bis die entsprechenden Belege vorgelegt worden sind.

 

Achtung: Ggf. empfiehlt es sich in einem derartigen Fall, ein gerichtliches Abänderungsverfahren einzuleiten.


Was ist, wenn das Kind nach einer Lehre noch ein  Studium machen möchte?

Auch in derartigen Fällen sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, wenn das Studium mit der Ausbildung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die weiteren Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.