Das Umgangsrecht ist nicht nur
das Recht und die Pflicht des die Kinder nicht betreuenden Elternteils auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern, sondern insbesondere auch das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern.
Das Umgangsrecht und das Sorgerecht sind zwei völlig verschiedene Dinge. Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu und bedeutet, dass die Eltern auch nach der Trennung wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Das Umgangsrecht betrifft alleine die Regelung des Kontaktes zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind.
Grundsätzlich ja, es sei denn, es gibt wichtige Gründe, die gegen einen Umgang der Kinder mit dem nicht betreuenden Elternteil sprechen.
Der völlige Ausschluss des
Umgangsrechts ist ein schwerwiegender Eingriff und daher nur unter engen Voraussetzungen durchsetzbar. Es muss eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen (z. B. Missbrauchsgefahr). Zuvor
muss geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel, etwa ein begleiteter/beschützter Umgang in Betracht kommt.
Der begleitete Umgang ist eine
Modifikationsmöglichkeit des Umgangs, der das Kindeswohl schützen aber auch gleichzeitig den Umgang ermöglichen soll. Der begleitete Umgang kann beispielsweise in den Räumen des Jugendamtes unter
Aufsicht eines Mitarbeiters des Jugendamtes stattfinden. Er dient auch dazu, die behutsame Neuanbahnung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil durch die Hilfestellung von
Fachkräften zu ermöglichen (z. B. wenn bei einem Kleinkind über längere Zeit kein Kontakt gewesen ist). Der begleitete Umgang wird aber auch bei begründeter Sorge der Kindeswohlgefährdung
eingesetzt.
Dies kann nicht pauschal beantwortet haben, da der Umgang individuell gestaltbar ist. Oftmals wird ein Umgangsrecht alle zwei Wochen an den Wochenenden und möglicherweise auch noch einen Tag in der Woche, in der kein Umgang am Wochenende stattfindet sowie jeweils die Hälfte der Schulferien mit einer Regelung betreffend die hohen Feiertage vereinbart werden. Es kann natürlich nicht jede Eventualität geregelt werden, sodass ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern erforderlich ist.
Erster Ansprechpartner ist hier das Jugendamt. Hier soll in einem gemeinsamen Gespräch versucht werden, eine Regelung zu finden. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so kann ein Umgangsantrag bei Gericht gestellt werden. Auch hierbei wird das Jugendamt einbezogen.
Ja, wenn dies dem Kindeswohl dient; so steht es im Gesetz. Dies bedeutet jedoch, dass ein Umgangsrecht nur dann besteht, wenn es dem Kindeswohl nicht nur nicht schadet, sondern es förderlich ist.
Die Loyalitätspflicht verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Wohlverhaltensklausel). Der betreuende Elternteil hat aktiv in erzieherisch geeigneter Weise auf das Kind einzuwirken, wenn dieses dem Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnend gegenübersteht. Der betreuende Elternteil muss also versuchen, das Kind positiv zu beeinflussen und es zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermutigen. Der Ausschluss des Umgangs ist in diesem Fall nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind aus eigenen Motiven und eigener Überzeugung einen Umgang ablehnt und die Ablehnung objektiv nachvollziehbar ist.
Grundsätzlich gilt, dass der nicht betreuende Elternteil auch eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind und das Kind ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat. Auch hier wäre der erste Ansprechpartner das Jugendamt und es wäre erst danach ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. In diesen jeweiligen Verfahren kann versucht werden, den anderen Elternteil über seine Pflichten und die Wichtigkeit des Umgangs für die Entwicklung des Kindes zu aufzuklären. Letztlich muss einem jedoch bewusst sein, dass ein erzwungener Umgang nicht kindeswohlförderlich ist.
Das Gesetz sieht vor, dass auch das Kind als Verfahrensbeteiligter einen eigenen „Anwalt“ erhält, wenn dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Interessen der Eltern in einem Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten könnten.
Umgangsbedingte Kosten sind grundsätzlich von dem Umgangsberechtigten zu tragen. Dieser hat sich in aller Regel darum zu kümmern, dass das Kind abgeholt bzw. zurückgebracht wird und damit auch die Fahrtkosten zu tragen. Gleiches gilt für Übernachtungskosten, Verpflegungskosten etc. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der Umgangsberechtigte so weit von den Kindern entfernt wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die alleinige Kostenlast für ihn unzumutbar wäre. Hier kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, zur Mitwirkung verpflichtet sein, beispielsweise indem er die Kinder am Anfang des Wochenendes zu dem anderen Elternteil bringt.