Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr erreicht werden kann.
Aus diesem Grunde hat der BGH zunächst im Jahr 2004 im Rahmen des Elternunterhaltes entschieden, dass es einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, etwa 5% seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Ein Jahr später hat der BGH klargestellt, dass die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden könne. Dementsprechend hat der BGH mit Urteil vom 11.05.2005 entschieden, dass es sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen ist, einen Betrag von bis zu 4% des jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für sekundäre Altersvorsorge einzusetzen. Für den Bruttoeinkommensbestandteil, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (derzeit liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei jährlich 74.400 €) können sogar weitere 20 % des Einkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge verwendet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge entrichtet wurden. Vielmehr kann auch eine erst nachehelich hinzutretende sekundäre Altersversorgung berücksichtigt werden, weil in deren Aufnahme kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen Ehegatten verletzt.
Ein Beispiel: Der Ehemann verfügt über ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 €. Insgesamt kann er einen Betrag von jährlich (74.400 € x 4 % = 2.976 € zzgl. 25.600 € x 24 % = 6.144 €) 9.120 € für eine zusätzliche Altersvorsorge verwenden. Auf den Monat umgerechnet sind dies 760 €, was in etwa (760 € x 3/7 =) 325 € weniger Ehegattenunterhalt ausmacht.
Der BGH hat die Kosten für eine Berufsunfähigkeits- und eine Krankenhaustagegeldversicherung als Kosten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens akzeptiert (BGH, FamRZ 2009, 1207). Dies bedeutet, dass Kosten für derartige Versicherungen von dem Einkommen in Abzug gebracht werden können, bevor der Unterhalt berechnet wird. Dies wiederum führt zu geringeren Unterhaltsbeträgen.