Wie ist generell der Minderjährigenunterhalt geregelt?

Bei minderjährigen Kindern besteht eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern, wenn die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dieses ist bei minderjährigen Kindern praktisch fast immer der Fall. Vom Grundsatz lautet es: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung; der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Dabei besteht gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern eine so genannte gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Dies bedeutet, dass die unterhaltspflichtigen Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen müssen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder sicherzustellen. Bei geringen Einkünften ist der Unterhaltsverpflichtete ggf. gehalten, eine weitere Nebentätigkeit aufzunehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu decken.


Wieviel Kindesunterhalt muss gezahlt werden und was heißt Mindestunterhalt?

Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und je älter das Kind, desto höher fällt der Kindesunterhalt aus.

 

Der Unterhalt für minderjährige Kinder bemisst sich grds. allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dementsprechend ist zunächst eine Einkommensermittlung durchzuführen, damit beurteilt werden kann, welcher Einkommensgruppe der Unterhaltsbedarf des Kindes zu entnehmen ist.

 

Die Unterhaltsbedarfssätze für Kinder sind immer der 1. Seite der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Der Mindestbedarf entspricht immer der 1. Einkommensgruppe und jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt entspricht diesem Bedarfssatz abzüglich des hälftigen Kindergeldes (siehe zum Kindergeldabzug den nachstehenden Punkt).

 

Beispiel: Verfügt der barunterhaltspflichtige Elternteil über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.800 €, beläuft sich der Unterhaltsbedarf eines 12jährigen Kindes auf 572 €.

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grds. eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen, wobei auch immer darauf zu achten ist, dass der sog. Bedarfskontrollbetrag gewahrt bleibt.


Was ist mit dem Kindergeld?

Das Kindergeld in Höhe von derzeit 204 € (ab dem 3. Kind 210 € und ab dem 4. Kind 235 €) wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Entsprechende Anträge sind bei der zuständigen Familienkasse zu stellen.

 

Bei minderjährigen Kindern mindert das Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhaltsbedarf.

 

Beispiel: In dem obigen Beispielsfall wurde ein Unterhaltsbedarf von 572 € ermittelt. Zahlen muss der Unterhaltspflichtige aber wegen der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes 470 € (wenn das Kindergeld insgesamt 204 € beträgt).

 

Tipp: Die Zahlbeträge können direkt dem Anhang zur Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.


Ist mit den Beträgen aus der Düsseldorfer Tabelle alles abgegolten?

Nein. Mit den Beträgen aus der Düsseldorfer Tabelle ist der Elementarbedarf abgedeckt, also alles, was das Kind grds. zum Leben benötigt (Wohnung, Essen, Kleidung, Schule, Freizeit etc.). Nicht abgedeckt sind die Kosten einer privaten Krankenversicherung, wenn das Kind also nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert ist. Diese Krankenversicherungskosten sind grds. von dem Unterhaltspflichtigen alleine zum Kindesunterhalt hinzuzuzahlen.

Ebenfalls nicht enthalten ist ein Mehrbedarf oder Sonderbedarf des Kindes. Von Mehrbedarf spricht man, wenn für einen längeren Zeitraum ein Zusatzbedarf entsteht, der so hoch ist, dass er nicht aus dem generellen Kindesunterhalt gezahlt werden kann (z.B. für krankheitsbedingte notwendige Mehrkosten, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind). Ein Sonderbedarf liegt hingegen vor, wenn unvorhersehbar einmalig ein außergewöhnlicher Zusatzbedarf entsteht (z.B. Babyerstausstattung). Ist ein Mehr- oder Sonderbedarf zu bejahen, müssen sich beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse daran beteiligen.


Wie viel Geld muss dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?

Dem Unterhaltszahler muss immer der Selbstbehalt verbleiben. Der notwendige Selbstbehalt, der gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern gilt, beläuft sich nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit auf monatlich 960 € und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich 1.160 €.


Was ist, wenn das minderjährige Kind selber Einkommen hat?

Erzielte Einkünfte von minderjährigen Kindern durch z.B. Schülerarbeit oder Ferienjobs sind in aller Regel nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung erzielt, ist diese nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 100 €) hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen.


Was ist, wenn das minderjährige Kind über Vermögen verfügt?

Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beim Kindesunterhalt einsetzen. Erzielen die Kinder aber Einkünfte aus dem Vermögen (z.B. Zinseinkünfte), mindern diese in jedem Fall den Kindesunterhalt.