Wie lange muss Unterhalt nach der Scheidung gezahlt werden?

Dies ist die Gretchenfrage beim nachehelichen Unterhalt. Im Zuge der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 ist der § 1578b BGB geschaffen worden, welcher sich mit der Befristung und Begrenzung des Ehegattenunterhaltes beschäftigt.


Was ist in dem § 1578b BGB genau geregelt?

Nach § 1578b BGB besteht die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhalt entweder auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen (Abs. 1) oder aber zeitlich zu befristen (Abs. 2).


Was bedeutet Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf?

§ 1578b Abs. 1 BGB gebietet die Möglichkeit der Herabsetzung des eheprägenden Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf. Sinn und Zweck der Unterhaltsreform war es insbesondere, die bis dahin geltende Lebensstandardgarantie einzugrenzen. Die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf hat nach dem Gesetzeswortlaut zu erfolgen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Eine Herabsetzung nach dieser Vorschrift ist sowohl bei Fortdauer des Anspruchs wegen eines ehebedingten Nachteils als auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität möglich, wenn der Anspruch auf den vollen Unterhalt jeweils unbillig erscheint.

 

Der angemessene Lebensbedarf bemisst sich nach dem Einkommen, welches der Berechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Im Falle der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ist auf die hypothetische berufliche Entwicklung abzustellen. Der angemessene Lebensbedarf liegt als Untergrenze jedenfalls bei dem Existenzminimum. Dieses entspricht dem notwendigen Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Nach aktuellem Stand liegt das Existenzminimum bei 880 €.

 

Eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf kann zwar grundsätzlich unmittelbar nach der Scheidung erfolgen. In der Regel ist aber eine Übergangsfrist festzulegen.


Und was heißt Befristung?

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen bzw. zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

 

Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ehebedingte Nachteile entweder gar nicht erst entstanden sind oder im Laufe der Zeit entfallen sind. Solange ehebedingte Nachteile bestehen, scheidet eine Befristung grundsätzlich aus. Eine Befristung scheidet auch aus, wenn über die maßgeblichen Umstände keine hinreichende Prognose gestellt werden kann, weil die entsprechenden Umstände noch nicht zuverlässig vorhersehbar sind.

 

Prinzipiell können alle nachehelichen Unterhaltstatbestände der Befristung unterliegen. Eine Ausnahme hiervon stellt der Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB dar, der bereits in sich zeitlich begrenzt ist.


Was sind ehebedingte Nachteile?

Um einen klassischen Fall eines ehebedingten Nachteils handelt es sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und aus diesem Grunde nach der Scheidung nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtdauer der Erziehung. Die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes kann nur dann zu einem ehebedingten Nachteil des Unterhaltsberechtigten geführt haben, wenn dieser seine berufliche Tätigkeit gerade wegen der Betreuung eingeschränkt hat.

 

Ehebedingte Nachteile sind oftmals gegeben, wenn eine so genannte Hausfrauenehe gelebt wurde. Davon spricht man, wenn ein Ehegatte eigene Berufsmöglichkeiten zurückgestellt hat, um durch die Übernahme der Haushaltsführung dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen.