Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass das Familiengericht im Rahmen eines Scheidungsverfahren nur 2 Dinge regelt: Einerseits prüft das Gericht, ob die Ehescheidung ausgesprochen werden kann. Wenn dies der Fall ist, endet das Scheidungsverfahren mit der Verkündung des Scheidungsbeschlusses. Zum anderen regelt das Gericht von Amts wegen – also automatisch - den Versorgungsausgleich. Alles andere, wie z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht etc., regelt das Gericht nicht automatisch, sondern nur dann, wenn ein Ehegatte einen zusätzlichen Antrag bei Gericht einreicht.

 

Um das Scheidungsverfahren in Gang zu setzen, muss über einen Rechtsanwalt ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Der Scheidungsantrag wird dann dem anderen Ehegatten von dem Gericht zugestellt, wenn die Gerichtskosten bei Gericht eingezahlt worden sind. Sofern Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, leitet das Gericht den Antrag zunächst zur Stellungnahme an den anderen Ehegatten weiter. Sobald der Scheidungsantrag zugestellt wurde, übersendet das Gericht den Beteiligten die Formulare, die für die Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendig sind. Diese Formulare müssen in der Regel innerhalb einer Frist von wenigen Wochen an das Gericht ausgefüllt zurückgereicht werden. Das Gericht holt anschließend bei den jeweiligen Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein. Liegen diese vollständig vor, wird seitens des Gerichts ein Termin anberaumt. In diesem Termin werden die Eheleute persönlich angehört. Diese Anhörung beschränkt sich grundsätzlich auf 2 Fragen, nämlich: Wann die Trennung erfolgte und ob sich die Ehegatten eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft vorstellen können. Liegen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vor, verkündet das Gericht in dem Termin den Scheidungsbeschluss. Unterschreiben müssen Sie bei Gericht nichts.


Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Dies hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen von der Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts bzw. Richters. Ferner hängt die Dauer wesentlich davon ab, wie lange die Rentenversorgungsträger benötigen, um die Auskünfte im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu erteilen. In der Regel ist bei einer einvernehmlichen Ehescheidung mit einer Dauer von 4 bis 6 Monaten zu rechnen.

 

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens kann sich dann erheblich verzögern, wenn so genannte Folgesachen mit in den Scheidungsverbund eingebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Zugewinnausgleich, die Hausratsaufteilung und das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern. Werden diese Verfahren im Scheidungsverbund beim Familiengericht anhängig gemacht, müssen zunächst alle Verfahren entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann.

 

Praxistipp: Je nach der Fallkonstellation kann es sinnvoll sein, eine Folgesache mit in den Scheidungsverbund zu bringen. Dies muss immer unter Abwägung aller Vor- und Nachteile im Einzelfall geprüft werden.


Was kostet ein Scheidungsverfahren?

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich in Scheidungsverfahren nach dem 3fachen der summierten monatlichen Nettoeinkünfte der Eheleute richtet. Dies ist gesetzlich so geregelt.

 

Beispiel: Verdient der Ehemann monatlich 2.500 € netto und die Ehefrau 2.000 € netto, beläuft sich der Verfahrenswert auf (2.500 € + 2.000 € = 4.500 €, dies multipliziert mit 3 ergibt) 13.500 €. Keine Panik an dieser Stelle! Es handelt sich hier erst einmal um den Verfahrenswert und nicht um den Betrag, den Sie zahlen müssen.

 

Bei einem Verfahrenswert von 13.500 € belaufen sich die Rechtsanwaltskosten inklusive Mehrwertsteuern auf 1.957,55 € und die Gerichtskosten auf 586 €. Da die Gerichtskosten in jedem Fall von beiden Eheleuten im Endeffekt hälftig zu tragen sind, belaufen sich die Kosten also insgesamt auf (293 € + 1.957,55 € =) 2.250,55 €.

 

Der Versorgungsausgleich hat auch einen bestimmten Verfahrenswert, der dem Wert für das Scheidungsverfahren hinzugerechnet wird. Wie hoch der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren ist, hängt von der Anzahl der Versorgungsanrechte ab. Für jedes Anrecht beträgt der Wert 10 % des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren.

 

Beispiel: Bei dem in dem obigen Beispiel errechneten Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren von 13.500 € beläuft sich der Wert für das Versorgungsausgleichsverfahren für jedes Rentenanrecht auf (13.500 € x 10% =) 1.350 €. Bestehen insgesamt 3 Rentenanrechte, beträgt der Verfahrenswert (1.350 € x 3 =) 4.050 €.

 

Da die Verfahrenswerte für das Scheidungsverfahren und das Versorgungsausgleichsverfahren addiert werden, beläuft sich in unserem Beispiel der Verfahrenswert auf insgesamt (13.500 € + 4.050 € =) 17.550 €. Bei einem solchen Verfahrenswert belaufen sich die Rechtsanwaltskosten inklusive Mehrwertsteuern auf 2.094,40 € und die Gerichtskosten auf insgesamt 638 €, wovon jeweils 319 € auf die Ehegatten entfallen.

 

 

Tipp:

Wollen Sie die Kosten Ihres Scheidungsverfahrens abschätzen, können Sie den Kostenrechner unter http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner bemühen.