Welche Besonderheiten gelten, wenn Unternehmer betroffen sind?

Die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung und Scheidung können besonders einschneidend sein, wenn einer der Ehegatten Unternehmer ist und der Bestand sowie das Wohlergehen des Unternehmens gefährdet sind.  Scheidungen mit Unternehmensbezug stellen eine besonders hohe Anforderung an den Familienanwalt dar. Insbesondere sind Besonderheiten bei der Unterhaltsberechnung und der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen, gerade wenn kein Ehevertrag vorhanden ist. Bei der familienrechtlichen Bearbeitung des Mandats gilt es, die spezifische Interessenslage des Unternehmers und die betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Auswirkungen im Blick zu haben.


Vorsorge für Unternehmer!

Unternehmensbeteiligungen unterfallen genauso dem Zugewinnausgleich wie andere Vermögenswerte. Ein Sparguthaben oder ein Aktiendepot kann im Zweifel schnell liquidiert und aufgeteilt werden. Ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran hingegen ist nur selten einfach zu liquidieren. Hier müssen in der Regel hohe Bankverbindlichkeiten aufgenommen werden, damit Zugewinnausgleichsansprüche bedient werden können. Im schlechtesten Fall muss das Unternehmen oder die Unternehmensbeteiligung verkauft oder in sonstiger Weise verwertet werden. Unter dem zeitlichen Druck der Ausgleichsverpflichtung geschieht dies oftmals nur mit hohem Verlust. Dabei wurde ggf. das Unternehmen im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung nach den üblichen Grundsätzen viel höher bewertet.

 

Beispiel: Unternehmer U muss an seine geschiedene Ehefrau F einen Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000 € zahlen. Das Unternehmen ist sein einzig nennenswerter Vermögenswert und wurde in dem gerichtlichen Zugewinnausgleichsverfahren mit 1.000.000 € bewertet. Damit U die Ausgleichsforderung an F aufbringen kann, muss er das Unternehmen verkaufen. In der Kürze der Zeit kann er aber nur einen Verkaufserlös von 800.000 € erzielen.

 

Daher macht es gerade für Unternehmer Sinn, einen Ehevertrag abzuschließen. Hier sind zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Es macht keinen Sinn, auf einen ggf. im Internet frei verfügbaren Mustertext zurückzugreifen. Vielmehr sollte eine detaillierte Analyse der regelungsbedürftigen Bereiche erfolgen, um eine an den persönlichen Verhältnissen ausgerichtete Vereinbarung über die Behandlung von Unternehmensbeteiligungen zu treffen.