Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe wird von Gesetzes wegen ausgegangen, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Die praktisch einzige Voraussetzung für eine Scheidung ist also, dass das so genannte Trennungsjahr abgelaufen ist.


Wann beginnt das Trennungsjahr?

Objektiv muss für den Beginn des Trennungsjahres die Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorgenommen werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Eine Ummeldung des Wohnsitzes ist dafür nicht erforderlich. Eine Trennung kann aber auch durch ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden. Dieses setzt jedoch voraus, dass keine Versorgungsleistungen (wie beispielsweise Waschen, Putzen, Einkaufen) mehr füreinander erbracht werden und die Räumlichkeiten aufgeteilt werden. In der Praxis führt eine Trennung innerhalb der Ehewohnung oftmals zu Problemen, weshalb sie im Regelfall nicht zu empfehlen ist – jedenfalls nicht für einen längeren Zeitraum.

 

Aus subjektiver Sicht muss die Absicht mindestens eines Ehegatten hinzutreten, nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft leben zu wollen. Ein zeitweises Verlassen der Ehewohnung – etwa um sich eine Auszeit von dem Ehegatten zu nehmen – erfüllt daher nicht zwingend dieses subjektive Element.

 

Praxistipp: Hier empfiehlt es sich, klare Aussagen zu treffen. Wenn ein Trennungswunsch vorliegt, sollte dies auch nachvollziehbar kommuniziert werden, damit man sich später einmal im Zweifel auf die Mitteilung der Trennungsabsicht berufen kann.


Muss das Trennungsjahr immer abgewartet werden?

Im Prinzip ja. Etwas anderes gilt nur, wenn die Voraussetzungen für eine so genannte Härtefallscheidung vorliegen. Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar ist und die Gründe hierfür in der Person des anderen Ehegatten liegen. Dabei muss sich die unzumutbare Härte gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das fortdauernde miteinander verheiratet sein. Derartige Fälle sind in der Praxis sehr selten, da die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an den Härtegrund stellt. Der fortgesetzte Verstoß eines Ehegatten gegen die Pflicht zur ehelichen Treue etwa (z.B. bei Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) ist nicht ausreichend.


Und wenn der andere Ehegatte sich gegen die Scheidung wehrt?

Von Gesetzes wegen wird ein Scheitern unwiderlegbar vermutet, wenn die Trennung 3 Jahre angedauert hat. Spätestens dann kann der „nicht scheidungswillige“ Ehegatte sich nicht mehr gegen die Scheidung wehren. In aller Regel kann eine Scheidung aber auch dann nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgreich durchgeführt werden, wenn der andere Ehegatte eine Zurückweisung des Scheidungsantrages beantragt. Das Gericht muss dann aber durch weitere Ausführungen davon überzeugt werden, dass die Ehe gescheitert ist. Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass eine Ehe auch dann als gescheitert anzusehen ist, wenn sich einer der Ehegatten nachhaltig gegen die Ehe ausspricht.


Was ist mit Versöhnungsversuchen?

Ein Versöhnungsversuch, der nicht länger als 3 Monate dauert, hat keine Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Dauert der Versöhnungsversuch aber länger, beginnt nach dem Scheitern des Versöhnungsversuchs das Trennungsjahr erneut.

 

Beispiel: Die Eheleute trennen sich am 01.04.2016. Vom 15.06.2016 bis zum 21.07.2016 versuchen sie es noch einmal, trennen sich dann aber wieder. Da der Versöhnungsversuch nicht länger als 3 Monate gedauert hat, läuft das Trennungsjahr zum 01.04.2017 ab mit der Folge, dass zu diesem Zeitpunkt die Scheidung beantragt werden kann.

 

 

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