Vermögensauseinandersetzung – Was bedeutet das?

Die Vermögensauseinandersetzung betrifft u. a. die Fragen, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander für gemeinsame Schulden einstehen muss, welche Ausgleichsansprüche ein Ehegatte aufgrund von Schenkungen gegen den anderen Ehegatten hat, welche gesellschaftsrechtlichen Ansprüche (z. B. aus Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten, beim Hausbau oder beim Aufbau von Immobilienvermögen) bestehen, wie die Auseinandersetzung in Bezug auf Bankguthaben oder Wertpapiere erfolgt oder welche Mitwirkungspflichten die Ehegatten im steuerlichen Bereich haben. 


Was sollte ich nach der Trennung hierzu als erstes beachten?

Sie sollten erteilte Kontovollmachten widerrufen und gemeinsame Konten trennen. Gerät nämlich ein Gemeinschaftskonto aufgrund von Abhebungen eines Ehegatten ins Minus, ist der andere Ehegatte im Verhältnis zur Bank genauso Schuldner wie der Ehegatte, der das Geld tatsächlich abgehoben hat. Ein Ausgleich kann dann nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten erreicht werden, was oftmals schwierig ist und durch schnelles Handeln im Vorfeld vermieden werden kann.


Habe ich eine Berechtigung am Guthaben eines Einzelkontos meines Ehegatten, für das ich eine Kontovollmacht habe/hatte?

Im Außenverhältnis zur Bank steht nur dem Kontoinhaber das Guthaben zu. Dies gilt zunächst auch im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, ganz gleich, von wem die Einzahlungen tatsächlich stammen. Anders kann dies nur gewertet werden, wenn zwischen den Ehegatten nachweislich eine Absprache bezüglich der Teilhabe an dem Guthaben besteht.


Was kann ich tun, wenn mein Ehegatte nach der Trennung einen größeren Geldbetrag von meinem Alleinkonto, für das er eine Vollmacht hat, abgehoben hat?

Durch dieses Verhalten hat der Ehegatte seine Vollmacht überschritten. Der Kontoinhaber hat grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen Ehegatten. Ist dieser mangels Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten nicht durchsetzbar, wird in der Praxis häufig eine Verrechnung auf den Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten dergestalt vorgenommen, dass der Bedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Abhebung für einen gewissen Zeitraum gedeckt ist.


Wie sieht eine solche Abhebung bei Gemeinschaftskonten aus?

Für einen über das hälftige Guthaben hinausgehenden Betrag gilt grundsätzliches das gleiche wie bei einem Einzelkonto.


Welche Gefahren bergen Sparbücher?

Da jeder, der das Sparbuch in seinem Besitz hat und das Kenn bzw. Lösungswort kennt, das Geld an sich auszahlen lassen kann, sollten entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit der Bank abgestimmt werden.


Darf ein Ehegatte das auf den Namen der Kinder angelegte Geld abheben?

Können ja, dürfen nein. Das auf den Namen der Kinder angelegte Geld ist auch vermögensrechtlich den Kindern zuzuordnen. Was mit dem Geld geschieht, können bei gemeinsamer elterlicher Sorge nur beide Elternteile gemeinsam entscheiden.


Hafte ich für Schulden meines Ehepartners?

Nein, jeder Ehegatte haftet für seine Schulden persönlich. Es ist jedoch genau zu überprüfen, wer tatsächlich als Schuldner im Außenverhältnis gilt. Vielfach hat insbesondere bei längeren Ehen die Ehefrau in der Vergangenheit einmal „etwas unterschrieben“, von dem sie keine aktuelle Kenntnis hat.


Wie werden gemeinsame Kredite behandelt?

Beide Ehegatten haften grundsätzlich gemeinsam gegenüber dem Gläubiger, wobei sich die Banken regelmäßig zunächst an den Ehegatten mit dem höheren Einkommen wenden werden. Trägt ein Ehegatte die gemeinsamen Schulden nach der Trennung alleine, so muss dies im Rahmen der Unterhaltsberechnung Berücksichtigung finden. Gibt es keinen Unterhaltsanspruch, muss ein Gesamtschuldnerausgleich durchgeführt werden.


Was geschieht mit einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie?

Wenn beide Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch stehen, muss über kurz oder lang eine Regelung gefunden werden. Diese kann entweder so aussehen, dass die Immobilie an einen Dritten veräußert und der Gewinn aufgeteilt wird oder ein Ehegatte kauft dem anderen seinen Miteigentumsanteil ab. Ist letzteres der Fall, so ist darauf zu achten, dass der veräußernde Ehegatte aus der Schuldhaft für den (meist) gemeinsamen Kredit entlassen wird. Dies ist im Vorfeld mit den Banken zu klären und nicht immer unproblematisch möglich.


Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Ehegatte Alleineigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie ist?

Der Nichteigentümer hat dennoch mehrere Ansprüche. Ihm kann die Immobilie während der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn dies zur Wahrung der Belange des die Nutzung begehrenden Ehegatten – oder der gemeinschaftlichen Kinder – erforderlich ist. Der Wertzuwachs, den die Immobilie während der Ehezeit erfahren hat, wird im Rahmen des Zugewinnausgleichs ausgeglichen, sodass der Nichteigentümer daran teilhat.


Wie sind Schenkungen zwischen den Eheleuten zu behandeln?

Grundsätzlich darf jeder Ehegatte das Geschenkte behalten, weil nach längerer Ehedauer auch nicht mehr nachvollziehbar ist, wer wem was geschenkt hat. Allerdings gilt auch unter Eheleuten das allgemeine Schenkungsrecht. Der Schenker kann hiernach das Geschenkte unter sehr engen Voraussetzungen zurückfordern, wenn er verarmt ist und damit seinen eigenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen kann oder wenn sich der Beschenkte eines groben Undanks schuldig macht (das bloße Verlassen des anderen Ehegatten stellt im Übrigen noch keinen groben Undank dar).


Habe ich einen Anspruch auf Ausgleich, wenn ich regelmäßig im Geschäft meines Ehegatten mitgearbeitet habe?

Meist haben die Eheleute diesbezüglich keine ausdrückliche vertragliche Absprache getroffen. Im Regelfall wird es keinen expliziten Ausgleich geben. Hier ist der Gläubiger auf den güterrechtlichen Ausgleich (also Zugewinnausgleich) beschränkt. Leben die Ehegatten jedoch in Gütertrennung, wird versucht, einen anderweitigen Ausgleich über die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Vertrages zu finden. Die Einzelheiten würden jedoch den Rahmen dieses Fragenkatalogs sprengen. Hier sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen, damit Ihrem konkreten Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden kann.


Habe ich einen Anspruch darauf, dass mein Ehegatte auch nach der Trennung der Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung zustimmt?

In dem Jahr, in dem die Trennung vollzogen wird, besteht grundsätzlich noch die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Vorliegen der steuerlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung, ein Ehegatten gegenüber dem anderen verpflichtet, einer von ihm gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerlast des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist.