Entscheidungen, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind (z. B. Schulwahl/-wechsel, Religionszugehörigkeit, Operationen, Ummeldung, Beantragung Personalausweis, Kontoeröffnung, Abschluss von Versicherungen), müssen grundsätzlich von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden, es sei denn, die Zustimmung des anderen Elternteils kann nicht abgewartet werden (z.B. bei einer dringenden OP nach einem Unfall). Entscheidungen des täglichen Lebens können auch alleine getroffen werden. Besteht lediglich über einen Punkt keine Einigkeit, so kann auch ein Teilbereich der elterlichen Sorge unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen auf einen Elternteil übertragen werden.
Grundsätzlich bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Die Eltern können das Sorgerecht aber auch einvernehmlich regeln, wenn einer der Elternteile der Übertragung der elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil zustimmt. Herrscht Streit über die Ausübung der elterlichen Sorge, so kann ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf sich bei Gericht stellen. Eine antragsgemäße Entscheidung ergeht, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Diese Frage betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht als einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Auch hier kann eine gerichtliche Entscheidung unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen beantragt werden, wobei das Gericht auch hier eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung treffen muss. Entscheidend für die Frage, bei wem das Kind zukünftig leben soll, sind insbesondere die Betreuungskontinuität, die Bindungsintensität zu einem Elternteil/den Geschwistern und die Fähigkeit, das Kind angemessen zu fördern.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, darf ein Elternteil nicht einfach mit dem Kind umziehen, ohne nicht vorher die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt zu haben. Kann hier keine Einigkeit erzielt werden, muss das Gericht mit der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht befasst werden.
Ein Wechselmodell ist eine besondere Art der Betreuung nach einer Trennung der Eltern. Es erfordert, dass beide Eltern zu etwa gleichen zeitliche Anteilen das Kind betreuen und sie auch beide die Verantwortung für die Sicherstellung der Betreuung tragen. In welchem zeitlichem Abstand ein Wechsel stattfindet, ist egal. Üblich ist ein zwei- oder einwöchiger Turnus. Das Wechselmodell erfordert ein hohes Maß an Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern, so dass es nicht ohne Weiteres gerichtlich angeordnet werden kann. Ferner kommt es nicht in Betracht, wenn es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist, weil das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und nicht die benötigte Stabilität erfährt.
Dies kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: Väter, die das gemeinsame Sorgerecht anstreben, können die Kindesmutter auffordern, die Sorgerechtserklärung i. S. des § 1626a Nr. 1 BGB beurkunden zu lassen. Dies geht natürlich nur mit Einverständnis der Mutter.
Dann kommt die weitere Möglichkeit zum Tragen: Nach der neuen Gesetzeslage kann der nicht verheiratete Vater einen Antrag bei Gericht auf Erteilung der gemeinsamen oder sogar alleinigen Sorge stellen.
Nein, jedoch würde ich Ihnen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anraten, damit keine möglicherweise irreversiblen Fakten geschaffen werden.
An die Übertragung der elterlichen Sorge werden hohe Anforderungen gestellt. An oberster Stelle steht das sogenannte Kindeswohl. Dies ist einzelfallbezogen zu prüfen. Hier bedient sich das Gericht oftmals der Hilfe eines Sachverständigen, der die Beteiligten begutachtet und im Nachgang ein schriftliches Gutachten erstellt. Auch das Jugendamt wird bei der Kindeswohlprüfung mit einbezogen und schreibt einen separaten Bericht. Im Regelfall folgt das Gericht dann der Einschätzung des Sachverständigen bzw. des Jugendamtes.
In jedem Verfahren betreffend die elterliche Sorge muss das Gericht auch den Kindeswillen ermitteln. Dies geschieht dann meist auch im Rahmen eines Gutachtens und durch die Anhörung des Kindes. Der Kindeswille allein ist jedoch nicht streitentscheidend. Je älter das Kind ist, desto mehr fällt sein Wille allerdings ins Gewicht. So wird beispielsweise eine Entscheidung gegen den Willen eines 14jährigen Kindes nicht mehr getroffen werden können, es sei denn, es sprechen schwerwiegende Gründe gegen den Wunsch des Kindes.
Ja, wenn es zum Schutz des Kindes notwendig ist. Hier kann das Gericht bestimmt Gebote, Verbote und Auflagen erteilen und nötigenfalls auch die elterliche Sorge ganz oder teilweise entziehen.
Wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, wird das Gericht das Sorgerecht auf den anderen Elternteil übertragen. In so einem Fall wird auch das Jugendamt eingeschaltet und führt ein Gespräch mit allen Beteiligten. Ist das Kind alt genug, wird der Wunsch des Kindes auch hier berücksichtigt. Das Sorgerecht kann aber auch auf andere nicht verwandte Bezugspersonen übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann auch zu Lebzeiten vorsorglich eine testamentarische Verfügung über den Verbleib des Kindes treffen.