Mit Unterhaltszahlungen Steuern sparen!

Ehegattenunterhaltszahlungen können steuerlich abgesetzt werden. Der Jurist spricht hierbei vom begrenzten Realsplitting. Nach § 10 Abs. 1a, Nr. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Jahr der Zahlung bis zu 13.805 € pro Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig (Kindesunterhalt kann allerdings nicht als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden).   Die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind:

 

  • unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten
  •  Bedienung eines gesetzlichen Ehegattenunterhaltsanspruchs
  •  dauerndes Getrenntleben oder Scheidung
  •  Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, in der dieser auch die Höhe der Unterhaltsleistungen bestätigt

Es gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Steuerfolgen werden also nur im Jahr der Zahlung ausgelöst, es kommt nicht darauf an, für welches Jahr gezahlt wird. Die Unterhaltszahlung kann als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung gewährt werden. Neben dem Barunterhalt sind auch Naturalunterhaltsleistungen (Gewährung von Wohnraum) zu berücksichtigen.

 

Umgekehrt unterliegen dann allerdings auf Seiten des zustimmenden Ehegatten die Unterhaltsleistungen einschließlich seiner eigenen Einkünfte abzüglich der Werbungskosten als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1a EStG der Einkommenssteuer.

 

Der Empfänger von Ehegattenunterhaltsleistungen ist grds. verpflichtet, der Durchführung des begrenzten Realsplittings zuzustimmen. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ist eine formfreie Erklärung, die regelmäßig durch die Unterzeichnung der so genannten „Anlage U“ der Steuererklärung erfolgt. Allerdings kann streng genommen nicht verlangt werden, dass die Anlage U von dem Unterhaltsempfänger unterzeichnet wird, weil die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting als öffentlich-rechtliche Willenserklärung keiner besonderen Form bedarf.

 

Der zur Zustimmung verpflichtete Ehegatte kann auf der anderen Seite verlangen, dass der andere Ehegatte ihn von allen mit der Zustimmung verbundenen Nachteilen befreit. Die Nachteile können sowohl steuerlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Denn durch die Überschreitung von Steuerfreigrenzen können auch sonstige Vorteile verloren gehen, wie z. B. der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage, Ausbildungsförderung oder Wohnungsbauprämie. Auch die Kosten für den Steuerberater, der zur Ermittlung der mit der Zustimmung verbundenen Nachteile beauftragt wird, sind ein Teil der zu ersetzenden Nachteile.


Scheidungskosten von der Steuer absetzen?

Die Kosten einer Ehescheidung sind nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Aktenzeichen VI R 9/16) aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung leider nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar.