Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Ist also einer der Ehegatten mit nix in die Ehe gegangen und hat am Ende 50.000 € auf dem Sparbuch, dann beträgt sein Zugewinn eben diese 50.000 €.
Es gilt also: Zugewinn = Endvermögen - Anfangsvermögen
Ein Tipp:
Benutzen Sie den im Servicebereich bereitgestellten Erfassungsbogen zur Ermittlung des Zugewinns.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand - also normalerweise am Tage der standesamtlichen Eheschließung - besaß. Geregelt ist dies in § 1374 BGB.
Bei der Berechnung des Anfangsvermögens werden genau wie nachher auch beim Endvermögen die Passiva, also die Verbindlichkeiten, von den Aktiva abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000 € und war dieses mit Darlehen in Höhe von 200.000 € belastet, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000 €.
Das Anfangsvermögen kann seit
Inkrafttreten der Reform des Güterrechts zum 01.09.2009 geringer als 0 € und damit negativ sein. Nach der Rechtslage bis zum 31.08.2009 blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren
und das Anfangsvermögen unter 0 € drückten, unberücksichtigt. Dieses führte oft zu ungerechten Ergebnissen.
Beispiel: Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe tilgt er diese Schulden und erzielt ein Endvermögen von 50.000 €. Seine Frau hatte bei Eheschließung keine Schulden und baut während der Ehe ein Vermögen von 100.000 € auf. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht hätte die Ehefrau ihrem Mann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € zahlen müssen. Da seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben und das Anfangsvermögen dementsprechend mit 0 € angesetzt wurde, erzielte der Ehemann in dieser Variante nämlich nur einen Zugewinn von 50.000 €. Nach aktueller Rechtslage hingegen ist das negative Anfangsvermögen des Ehemanns zu berücksichtigen, sodass sein Zugewinn 150.000 € beträgt. Damit dreht sich das Blatt, da nunmehr der Ehemann seiner Frau einen Zugewinnausgleich von 25.000 € zu zahlen hat.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Besaß einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im Übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und auch Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggfs. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns prinzipiell völlig irrelevant.
Das Anfangsvermögen muss nach der Ermittlung noch indexiert werden. Mit der Indexierung wird der über die Jahre entstandene Kaufkraftschwund ausgeglichen. Wer beispielsweise im Jahr 1980 ein Haus gekauft hat, musste dafür in aller Regel weitaus weniger bezahlen, als für ein vergleichbares Objekt im Jahr 2007. Die Indexierung ist nach einer genau definierten Umrechnungsformel vorzunehmen.
Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten während der Ehe 20.000 €, erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000 €. Dies gilt auch, wenn er beispielsweise von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen Betrag erhält.
Auch Schenkungen an einen der Ehegatten erhöhen dessen Anfangsvermögen. Solche Schenkungen - gerade von den Eltern - werden in Prozessen gerne zur Erhöhung des Anfangsvermögens vorgetragen. Manch ein Ehegatte wundert sich dann, was der andere Ehegatte während der Ehe so alles geschenkt erhalten hat. Solche Zuwendungen unterfallen dann nicht dem privilegierten Erwerb, wenn es sich um Einkünfte im Sinne des letzten Teils des § 1374 Abs. 2 BGB handelt. Erfolgen also derartige Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken, werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Zuwenders, die Art der Verwendung etc. an. Geldspritzen für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach regelmäßig keine Zuwendungen, die dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im Übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.
Nach neuem Recht gilt die Berücksichtigung eines negativen Vermögens auch für den privilegierten Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB.
Beispiel: Der Ehemann verfügt bei Eheschließung über ein Vermögen von 60.000 €. Während der Ehe nimmt er das Erbe seines Vaters an und verschuldet sich dadurch um 50.000 €. Nach alter Rechtslage beträgt das Anfangsvermögen des Ehemanns 60.000 €, da der privilegierte Erwerb nicht negativ sein konnte und mit 0 € angesetzt wird. Nach neuem Recht hingegen beläuft sich das Anfangsvermögen lediglich auf 10.000 €, da der negative privilegierte Erwerb nun berücksichtigt wird.
Endvermögen ist das Vermögen, das jedem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch vier Ereignisse beendet werden: den Tod eines der Ehegatten, den Abschluss eines notariellen Ehevertrages, welcher die Zugewinngemeinschaft beendet, durch Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder eben durch Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe.
Im letzten Fall ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens vorverlegt, nämlich auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, wenn der entsprechende Antragsschriftsatz des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt wird.
Auch bei der Ermittlung des Endvermögens werden die Verbindlichkeiten nach neuem Recht in voller Höhe abgezogen. Auch das Endvermögen kann damit jetzt ins Negative rutschen.
Allerdings gibt es nach wie vor keinen negativen Zugewinn. Hat also ein Ehepartner bei Eheschließung ein Anfangsvermögen von 10.000 € und während der Ehe hohe Schulden gemacht, sodass sein Endvermögen mit – 20.000 € anzusetzen ist, so beläuft sich sein Zugewinn immer noch auf 0 €.
Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten erst genau geschaut wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind.
Im Normalfall haben Ehegatten nämlich während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss geschaut werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinandersetzung.
Beispiel: Sind beispielsweise beide Ehegatten jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Wohnhaus steht, ist jedem der Ehegatten der hälftige Grundstückswert in sein Endvermögen einzustellen. Sind beide Ehegatten als Kontoinhaber eingetragen, ist jedem der Ehegatten grundsätzlich das hälftige Guthaben zuzuschreiben. Ist das Wohnhaus über ein Darlehen finanziert, für das beide Ehegatten als Darlehensnehmer unterzeichnet haben, ist jeweils der hälftige Darlehensbetrag bei jedem der Ehegatten in Ansatz zu bringen.
Oftmals ist aber auch nur ein Ehegatte Kontoinhaber, der andere besitzt nur eine Vollmacht für das Konto. In einem solchen Fall ist das Kontoguthaben oder -minus nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, um dessen Konto es sich handelt.
Gleiches gilt im Übrigen bei Lebensversicherungen. Regelmäßig ist nur einer der Ehegatten Vertragspartner, sprich Versicherungsnehmer. Der andere Ehegatte ist nur Begünstigter. In einem solchen Fall ist der Wert der Lebensversicherung nur bei dem Ehegatten, der Versicherungsnehmer ist, im Endvermögen zu berücksichtigen.
Wenn sich Eheleute trennen, steht oftmals die Gefahr im Raume, dass einer der Ehegatten Handlungen vornimmt mit dem Ziel, sein Endvermögen zu verringern.
Soweit ein Ehegatte auf die Idee kommt, sein Geld zu verschenken, zu verschwenden oder in sonstiger unsittlicher Weise dem Zugewinnausgleich zu entziehen, spricht man ggf. von illoyalen Vermögensverminderungen. Hat der Ausgleichspflichtige sein Endvermögen durch derartige Manipulationen verringert, ist der Wert dieser Verminderung seinem Endvermögen hinzuzurechnen. Ein absichtliches „arm machen“ bringt daher nichts.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang mit der Reform des Güterrechts mehrere Schutzmechanismen im Gesetz verankert. So galt beispielsweise nach altem Recht, dass es für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ankam, während die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzt wurde durch den Wert, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung vorhanden war.
Zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens und der Rechtskraft der Scheidung hatte der Ausgleichsverpflichtete daher ausreichend Gelegenheit, sein Vermögen manipulativ zu vermindern. Um dieses zu verhindern, sieht die Neuregelung des § 1384 BGB vor, dass es sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommt.
Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu vermeiden, wurden zudem die Auskunftsansprüche erweitert um einen Anspruch auf Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung. Mehr dazu in der nächsten Antwort.
Beide Ehegatten sind einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens verpflichtet (§ 1379 BGB). Die Auskunftsverpflichtung wurde im Rahmen der Reform erheblich erweitert.
Das bisherige Recht gestattete nur einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens, wobei die Vorlage von Belegen grds. nicht eingefordert werden konnte. Nach neuem Recht ist die Auskunftsverpflichtung auch auf das Anfangsvermögen erstreckt worden. Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufdecken zu können, besteht daneben ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung. Stellt sich dabei heraus, dass das Vermögen bei der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geringer ist als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der Ehegatte diese Vermögensminderung nachvollziehbar erklären. Gelingt dies nicht, werden die Differenzbeträge dem Endvermögen zugerechnet, sodass der Zugewinn sich erhöht.
Die Auskunftsverpflichtung entsteht nach Beendigung des Güterstandes oder wenn ein Ehegatte die Scheidung oder den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Gericht beantragt hat (§ 1379 Abs. 1 BGB). Neu ist ab dem 01.09.2009, dass eine Auskunft über den Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung bereits unmittelbar nach der Trennung eingefordert werden kann. Erweitert worden sind auch die Auskunftspflichten im Falle der vorzeitigen Beendigung des Güterstands. Was das genau ist, erklären wir später.
Die Auskunft muss sämtliche Vermögenswerte des Ehegatten umfassen. Der die Auskunft erteilende Ehegatte ist nicht verpflichtet, den Wert der Vermögensgegenstände zu benennen, er ist aber verpflichtet, die sogenannten wertbildenden Faktoren mitzuteilen. Gehört beispielsweise ein PKW zum Endvermögen, muss er Baujahr, KM-Leistung etc. mitteilen; gehört ein Grundstück zum Endvermögen muss er dieses nach Lage, Nutzung und Größe bezeichnen.
Darüber hinaus muss die Auskunft auch die Verbindlichkeiten und deren Wert umfassen. Teilweise wird sogar von Gerichten die Auffassung vertreten, dass der Zweck der Verbindlichkeit benannt werden muss.
Erst wenn vollständige Auskünfte beider Ehegatten vorliegen, kann der Zugewinnausgleich exakt berechnet werden.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nicht schwer: der niedrigere Zugewinn wird von dem höheren Zugewinn subtrahiert und dieses Ergebnis halbiert. Hat also beispielsweise der eine Ehegatte 10.000 € Zugewinn erzielt und der andere Ehegatte 2.000 €, beträgt die Hälfte der Differenz 4.000 €. Diesen Betrag schuldet der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehegatten.
Die nachfolgende Tabelle erklärt die grundsätzliche Ermittlung des Zugewinnausgleichs. Zuerst ermittelt man die jeweiligen End- und Anfangsvermögen, subtrahiert dann das jeweilige Anfangs- vom Endvermögen und ermittelt so den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten. Diese überträgt man dann in die darunter stehende Formel und hat den Zugewinnausgleichsbetrag.
Ehemann Ehefrau
Endvermögen 50000 € 5000 €
Anfangsvermögen 40000 € 3000 €
Zugewinn 10000 € 2000 €
(Höherer Zugewinn - Niedrigerer Zugewinn) / 2 = Zugewinnausgleich
In dem vorstehenden Beispiel muss der Ehemann also an die Ehefrau 4.000 € Zugewinnausgleich zahlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor der Scheidung geltend zu machen bzw. die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das setzt voraus, dass entweder
Wird ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinn eingeleitet, wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns vorgezogen. Maßgeblich ist dann nicht die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, sondern die Erhebung des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.
Ein vorzeitiger Zugewinnausgleich sollte insbesondere in Betracht gezogen werden, wenn die Befürchtung besteht, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte das Trennungsjahr nutzen könnte, um sein Vermögen „um die Ecke zu bringen“
Sie sind jederzeit vor, während und nach der Ehe frei, individuelle Vereinbarungen zum Zugewinn und dessen Ausgleich zu treffen. Sie können den Zugewinnausgleich ganz ausschließen oder teilweise modifizieren. Beachten Sie dabei nur eins: Vor und während der Ehe bedürfen Vereinbarungen, die güterrechtliche Regelungen beinhalten, der notariellen Beurkundung! Das heißt, dass beispielsweise der gegenseitige Verzicht auf den Zugewinnausgleich nur dann wirksam ist, wenn er vor einem Notar geschlossen wurde. Nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe können Sie private Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung treffen.
Ausnahmsweise kann die gerichtliche Protokollierung beispielsweise im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die notarielle Beurkundung einer güterrechtlichen Vereinbarung ersetzen.
Tipp: Lassen Sie sich vor Abschluss einer güterrechtlichen Vereinbarung beraten!