Versorgungsausgleich – Was ist das?

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs werden alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften im Rahmen der Altersvorsorge ausgeglichen.


Welche Anwartschaften werden ausgeglichen?

Zuerst natürlich alle Rentenanwartschaften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden. Ferner die Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung. Außerdem Anwartschaften, die in sogenannten Versorgungswerken erworben wurden, dies betrifft vor allem Freiberufler wie Ärzte, Anwälte und Architekten.

 

Dazu gehören aber auch Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge, unabhängig davon, ob die Anwartschaft auf eine Rentenzahlung oder eine Kapitalzahlung gerichtet ist.

 

Und zuletzt gehören auch alle Anwartschaften aus privaten Vorsorgeverträgen, die nach dem Altersvorsorgezertifizierungsgesetz zertifiziert sind, zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anwartschaften – im Allgemeinen besser bekannt als Riester- oder Rürup-Renten.


Für welchen Zeitraum erfolgt der Versorgungsausgleich?

Ausgeglichen werden die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Als Ehezeit gilt der Zeitraum zwischen dem 01. des Monats, in dem die standesamtliche Eheschließung erfolgte, und dem letzten des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorausging.


Findet der Versorgungsausgleich bei jeder Scheidung statt?

Grundsätzlich ja, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Ist die Ehezeit – also die Zeit zwischen standesamtlicher Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags kürzer als drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten das bei Gericht gesondert beantragt, meistens im Zuge des Scheidungsverfahrens.

 

Die Ehegatten können auch in einem Ehevertrag den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Wenn dies geschehen ist, findet der Versorgungsausgleich grundsätzlich auch nicht statt; es sei denn, der Ausschluss wäre sittenwidrig oder nichtig.


Wann erfolgt der Ausgleich?

Das Versorgungsausgleichsverfahren wird automatisch zusammen mit dem Scheidungsverfahren eingeleitet, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat.


Wie läuft ein Versorgungsausgleichsverfahren ab?

Die Beteiligten müssen Auskunft über ihre während der Ehe erworbenen Anwartschaften erteilen – dies muss auf einem gerichtlich vorgegebenen Formular geschehen. Unterstützung bei der Ausfüllung des Formulars erhalten die Beteiligten bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden. Der jeweils andere Ehegatte erhält auch eine Abschrift der Auskunft, damit er überprüfen kann, ob der Partner alle Anwartschaften angegeben hat.

 

Oftmals muss im Rahmen des Versorgungsausgleichs erst ein sogenanntes Kontenklärungsverfahren durchgeführt werden. Dies kostet Zeit! Deshalb sollte sich derjenige, der schnell geschieden werden will, möglichst frühzeitig um die Frage kümmern, ob sein Rentenkonto beider DRV geklärt ist.

 

Das Gericht holt dann von den Versorgungsträgern die Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ein. Von diesen Auskünften erhalten die Ehegatten jeweils Abschriften.

 

Wenn alle Auskünfte vorliegen, schickt das Gericht in den meisten Fällen den Entwurf einer Berechnung, den die Ehegatten dann mit ihren Anwälten überprüfen können.


Wie erfolgt der Ausgleich?

In der Regel durch die sogenannte interne Teilung. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte die Hälfte der von dem einen Ehegatten erworbenen Anwartschaften gutgeschrieben bekommt. Hat beispielsweise der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit Anwartschaften im Gegenwert von 100 € erworben, erhält die Ehefrau Anwartschaften im Wert von 50 € gutgeschrieben.

 

Ähnlich funktioniert das auch mit betrieblichen Altersversorgungen:  Hat der Ehemann beispielsweise Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 400 € monatlich erworben, erhält die Ehefrau davon 200 € – wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Unternehmen für ihren Verwaltungsaufwand geringe Abzüge machen dürfen.


Erfolgt der Ausgleich immer im Weg der internen Teilung?

Nein, nicht immer! Es gibt ein paar Ausnahmen, wann eine sogenannte externe Teilung zu erfolgen hat: Ist beispielsweise ein Ehegatte Landes- oder Kommunalbeamter erfolgt eine externe Teilung seiner Pensionsanwartschaften dergestalt, dass für den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Anwartschaften gebildet werden. Außerdem gibt es Ausnahmen, in denen der Versorgungsträger die externe Teilung verlangen kann.


Was muss man bei dieser externen Teilung beachten?

Wenn der Begünstigte sich nicht äußert, wird das Gericht in der Regel anordnen, dass die externe Teilung durch eine Ausgleichszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu erfolgen hat. Dies muss aber nicht immer die günstigste Lösung sein: Oftmals ist es sinnvoller, bei der externen Teilung die Ausgleichszahlung in einen bestehenden (oder abzuschließenden) privaten Altersvorsorgevertrag fließen zu lassen. Damit dies nicht zu steuerlichen Problemen beim Ausgleichspflichtigen führt, sollte es sich bei diesem Vertrag um einen nach dem Altersvorsorgegesetz zertifizierten Vertrag (Stichwort: Riester-Verträge) handeln.


Kann sich später an dem Versorgungsausgleich noch was ändern?

Das ist nicht ausgeschlossen. Stirbt beispielsweise ein Ehegatte, bevor er länger als 36 Monate Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich erhalten hat, erhält der Ehegatte, der die Anwartschaften ursprünglich abgegeben hat, diese wieder gutgeschrieben.

Außerdem kann es vorkommen, dass ein Anrecht in dem ersten Verfahren noch nicht ausgeglichen werden kann. Das kann und sollte dann später bei Rentenbeginn nachgeholt werden.