In Fällen von Trennung und Scheidung geht es in aller Regel auch um die Frage, wie während der Ehezeit angehäufte Vermögenswerte aufgeteilt werden.
Die meisten Ehen werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Wird die Ehe geschieden, kommt der Zugewinnausgleich zum Tragen. Dieser soll den Ehegatten eine gleiche Teilhabe an während der Ehezeit hinzugewonnen Vermögenswerten gewährleisten.
Wurde während der Ehe Vermögen in Form von Rentenansprüchen erworben, gibt es auch hierzu ein Ausgleichssystem – den Versorgungsausgleich.
Gemeinsame Vermögenswerte müssen ebenfalls auseinandergesetzt werden. Dann spricht man von einer Vermögensauseinandersetzung, etwa an dem gemeinsamen Eigenheim oder dem gemeinsamen Sparkonto.
Größtenteils nein. Allein die Rentenansprüche werden automatisch von dem Familiengericht, bei welchem das Scheidungsverfahren geführt wird, aufgeteilt. Dies geschieht im Rahmen des Versorgungsausgleichs, wenn die Eheleute diesen nicht durch eine formwirksame Vereinbarung ausgeschlossen haben.
Ein Zugewinnausgleich findet hingegen nur statt, wenn einer der Ehegatten einen solchen anstößt. Dieser Anstoß geht in der Regel von demjenigen Ehegatten aus, der während der Ehezeit weniger Gelegenheit hatte, seine Vermögenswerte zu vermehren.
Und auch die Aufteilung gemeinsamer Vermögenswerte interessiert das Familiengericht zunächst nicht, es sei denn, ein Ehegatte stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht.
Jein. Natürlich können die Ehegatten einvernehmlich ihre eigene Aufteilung vornehmen. Die Ehegatten sind dabei zum einen aber gut beraten, sich zumindest über eine anwaltliche Erstberatung über ihre Ansprüche zu informieren. Denn oftmals wird viel Geld verschenkt, weil bestehende Ansprüche nicht erkannt oder verkannt werden. Zum anderen müssen Formvorschriften bedacht werden – so sind z.B. Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor der rechtskräftigen Ehescheidung notariell beurkundungspflichtig. Eine Vereinbarung, die unter Missachtung dieser Form privatschriftlich aufgesetzt wird, ist rechtlich gesehen „null und nichtig“.
Aus diesen Gründen sollten Sie sich rechtzeitig von einem erfahrenen Rechtsanwalt darüber beraten lassen, welche vermögensrechtlichen Ansprüche wechselseitig bestehen.