Nutzen Ihre Kinder Messenger-Dienste wie "WhatsApp"? Dann lesen Sie einmal nach, welche Verpflichtungen Sie nach Auffassung des Familiengerichts Bad Hersfeld trifft. Dieses hat Eltern eines 10jährigen Kindes, das "WhatsApp" nutzt, umfassende Pflichten auferlegt.
Und zwar:
1.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, von allen Personen, welche aktuell im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen dahingehend einzuholen, ob diese Personen damit einverstanden sind, dass ihr Sohn in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer und den Namen - wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) - der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von ihrem Sohn gleichzeitig genutzte Applikation "WhatsApp" an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.
2.
Die Einholung der Zustimmungserklärungen gemäß Ziffer 1. hat die Kindesmutter dem Gericht binnen 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen.
3.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, regelmäßig - mindestens einmal monatlich - Gespräche mit ihrem Sohn über die Verwendung seines Smartphones und über die darauf gespeicherten Kontakte zu führen, sowie das Adressbuch des Smartphones dabei jeweils selbst in Augenschein zu nehmen. Hinsichtlich dann jeweils neu im Adressbuch des Smartphones hinzu gekommener Kontaktpersonen hat die Kindesmutter unverzüglich wiederum gemäß der Auflage nach Ziffer 1 zu verfahren.
4.
Die Kindesmutter hat dem Gericht jeweils bis zum 15.08.2017, bis zum 15.12.2017 und bis zum 15.04.2018 schriftlich mitzuteilen, welcher neuere Stand sich durch die Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 3 ergeben hat.
5.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, sich auf der Internetplattform "Klicksafe" -EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz- zum Themenbereich der digitalen Mediennutzung weiterzubilden. Die Kindesmutter wird hierzu verpflichtet, monatlich mindestens drei Themen-Berichte nach ihrer freien Wahl vollständig zu lesen (dies unter der Internet-Adresse (URL) www.klicksafe.de/themen/ ; dort zunächst Anwahl per Mausklick in der Spalte links zu einem Thema nach Wahl, sodann Auswahl eines konkreten Berichts in der Themenbox mittig unterhalb der jeweiligen weißen Überschrift auf grünem Grund "klicksafe informiert").Die Einhaltung der Verpflichtung wird in den Fristen gemäß Ziffer 4. mit kontrolliert.
5.
Kann die Kindesmutter zu den Stichtagen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 4 nicht hinsichtlich sämtlicher im Adressbuch des Smartphones ihres Sohnes eingetragener Kontaktpersonen eine schriftliche Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 1 nachweisen, so hat sie die Applikation WhatsApp einstweilen von dem Smartphone ihres Sohnes zu entfernen und diese solange von dem Gerät fernzuhalten, bis der Nachweis für alle dort im Adressbuch gespeicherten Personen gegeben ist.
Die ausführliche Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld können Sie hier nachlesen.