Änderungen beim Unterhaltsvorschuss ab dem 01.01.2017 ???

Bund und Länder haben sich am 14.10.2016 darauf verständigt, beim Unterhaltsvorschuss ab dem 01.01.2017 die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsdauergrenze von bisher 72 Monaten aufzuheben.

Alleinerziehende Elternteile erhalten nicht immer sofort den Kindesunterhalt, der den Kindern zusteht. In derartigen Fällen kann ein so genannter Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Nach dem aktuellen Unterhaltsvorschussgesetz haben Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil wohnen, für die Dauer von längstens 72 Monaten Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsvorschüssen.

 

Ab dem 01.01.2017 sollen diese Zahlungsgrenzen entfallen, sodass Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird und die Zahlungen nicht mehr auf 72 Monate beschränkt werden. Zudem sollen die Beträge steigen, und zwar von

  • 145 € auf 152 € für Kinder von 0 bis 5 Jahren und
  • 194 € auf 203 € für Kinder von 6 bis 11 Jahren.

Kinder zwischen 12 und 18 Jahren sollen ab dem 01.01.2017 monatlich 270 € erhalten.

 

Allgemein gilt allerdings, dass Unterhaltsvorschussleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Unterhaltsvorschussleistungen erhalten nur alleinerziehende nicht verheiratete Elternteile.

 

In Bocholt wenden Sie sich zur Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen an

 

Stadt Bocholt

Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport

Kaiser-Wilhelm-Straße 77

46395 Bocholt

 

Das Antragsformular für Unterhaltsvorschussleistungen finden Sie hier.

 

AKTUALISIERUNG (15.12.2016):

Nach neuesten Meldungen verschiebt sich die Reform und wird nicht bereits zum 01.01.2017 in Kraft treten. Dies hat Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig eingeräumt.Derzeit scheitert die Reform an der Haltung der Länder. Schwesig äußerte sich zuletzt aber optimistisch, dass eine Einigung möglich sei. Experten erwarten einen Start der Reform zum Frühling 2017.