Der BGH hat am 08.06.2016 (Aktenzeichen XII ZB 84/15) entschieden, dass ein ehebedingter Erwerbsnachteil nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist.
Nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen. Abzustellen ist dabei auf die Einkünfte, die bei Rechtskraft der Ehescheidung vorhanden waren. Eine Herabsetzung des Unterhaltes auf den so genannten angemessenen Lebensbedarf (dieser bestimmt sich nach dem Einkommen, welches der Unterhaltsberechtigte ohne Eheschließung und Kinderbetreuung hätte) kann jedoch aus Billigkeitsgründen erfolgen. Kriterien der Billigkeitsabwägung sind regelmäßig die Dauer der Ehe und die Frage, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ein ehebedingter Nachteil zeigt sich in der Regel in den Mindereinkünften, die der Unterhaltsberechtigte wegen der Eheschließung und Kinderbetreuung hat.
In der Literatur wurde zuletzt mehrfach vertreten, dass der Unterhaltsanspruch in derartigen Fällen um die Hälfte zu reduzieren sei, da andernfalls nicht beide Ehepartner an einem ehebedingten
Nachteil gleichermaßen Teil hätten, was als unbillig empfunden wurde. Dieser Ansicht hat der BGH aber widersprochen und entschieden, dass der nacheheliche Unterhaltsanspruch regelmäßig nur auf
die Höhe des festgestellten ehebedingten Erwerbsnachteils des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden kann.