Bei guten Einkommensverhältnissen wird die Höhe des Ehegattenunterhalts nicht als Quote errechnet, sondern auf der Grundlage eines konkreten Bedarfs. Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 21.03.2016 (Aktenzeichen 4 UF 14/14) mit Einzelheiten zu einer konkreten Bedafrsdarlegung befasst.
Das OLG Hamm hat die Bedarfsbeträge nach Ausgabengruppen geordnet und einen objektiven Maßstab angesetzt. Zu den jeweiligen Positionen sei - so das OLG - eine Einzelbetrachtung erforderlich. Die Bedarfspositionen seien einer Schätzung nach § ZPO § 287 ZPO umso eher zugänglich, als sie als existenziell notwendig zu betrachten seien. Der Senat unterteilt nach einzelnen Gruppen: Für Essen und Trinken sowie Bedarfsgegenstände für den Haushalt schätzt das OLG den Bedarf auf 500 €. Für Kleidung, Schuhe, Schmuck setzt der Senat einen Betrag von 500 € statt der behaupteten 660 € monatlich an. Er moniert, dass keinerlei Belege vorgelegt werden. Gerade bei Kleidungskäufen und beim Erwerb von Schmuck, Brillen etc. sei zu erwarten, dass Belege wegen laufender Garantiezeiten aufbewahrt würden oder wegen Kartenzahlungen vorhanden seien. Die Ehefrau habe diese nicht vorgelegt, so dass allein eine Schätzung vorzunehmen sei. Mangels jeglicher Belege lässt das OLG Ausgaben für Körperpflege (Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sogar gänzlich unbeachtet. Die Kosten für Miete und Nebenkosten hat der Senat anhand von ortsüblichen Werten und Wohnungsanzeigen geschätzt. Ausgaben für eine Haushaltshilfe hält er angesichts der Erwerbssituation der Ehefrau (diese war als Halbzeitkraft tätig) nicht für erforderlich. Zeitungen, Internet, Telefon, Ausgaben für kulturelle Bedürfnisse stutzt der Senat mangels substanziierter Aufschlüsselung und fehlender Belege auf monatlich 80 Euro zusammen, während die Ehefrau Ausgaben von rund 550 Euro im Monat behauptet hatte. Der Senat legt ferner Aufwendungen für Urlaube von 150 Euro umgerechnet auf den Monat zu Grunde. Auch hier rügt er, dass nichts Konkretes zur früheren gemeinsamen Urlaubsgestaltung dargelegt sei, und wendet zudem ein, dass die Urlaube auch durch die Vergünstigungen, die die Pilotenfamilie hatte, geprägt gewesen sein dürften. Gestaffelt nach einzelnen Zeitabschnitten kommt der Senat so zu einem konkreten Bedarf zwischen 2100 und 2350 € monatlich. Die Einkünfte des Berechtigten sind anschließend ohne Abzug des Erwerbsbonus auf den Bedarf anzurechnen, weil auch im konkreten Bedarf kein Erwerbsbonus enthalten ist.