Unterhalt: Anspruch des pflegebedürftigen Ehegatten auf Familienunterhalt

Der BGH hat am 27.04.2016 darüber entschieden, in welcher Form unter Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig geworden ist. In diesem Falle entsteht ihm - so der BGH - ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. Nach Ansicht des BGH richtet sich der Familienunterhaltsanspruch dann ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.

Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf könne in derartigen Fällen  in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sog. eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

 

Nach dem Gesetz sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft. Familienunterhalt ist dementsprechend geschuldet, wenn ein Getrenntleben der Ehegatten nicht festgestellt werden kann.

 

Seinem Umfang nach umfasst der Anspruch auf Familienunterhalt alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.  Wird ein Ehegatte pflegebedürftig, so entsteht ihm auf Grund seiner Pflegebedürftigkeit allerdings ein besonderer, in der Regel existenznotwendiger Bedarf, der wie der Bedarf pflegebedürftiger Eltern im Rahmen des Elternunterhalts bemessen werden. Er bestimmt sich somit bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten zzgl. eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

 

Der vom BGH in diesem Fall bestätigte eheangemessene Selbstbehalt liegt aktuell bei 1200 €. Ferner bezeichnet es der BGH für naheliegend, dass darüber hinaus dem Unterhaltspflichtigen auch gegenüber dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten generell die Hälfte seines Einkommens als Selbstbehalt zu belassen ist (diese Frage bedurfte in der vorliegenden Fallkonstellation eines den Ehegattenselbstbehalt nur geringfügig übersteigenden Einkommens keiner Entscheidung).