Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche nur unter besonderen Voraussetzungen

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nur in Betracht kommt, soweit Leistungen über das tägliche Zusammenleben hinaus bei einem oder beiden zu bleibenden Vermögenswerten geführt haben. Vor dem OLG Brandenburg ist ein Kläger mit einem solchen Ausgleichssanspruch gescheitert, da er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte. Es ging um eine Forderung von 40.000 Euro.

Die Parteien waren von Mai 2009 bis September 2010 Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und wohnten gemeinsam in einem Haus, dessen Eigentümerin die Beklagte gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner ist. Nach dem Ende der Beziehung begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebensgemeinschaft erbracht hat.

 

Grundsätzlich kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt. Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist (BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05).