Unterhalt: Ehebedingte Nachteile bei Bezug von Lohnersatzleistungen

Das OLG Celle hat am 12.04.2016 entschieden, dass ein fortwirkender ehebedingter Nachteil auch darin bestehen kann, dass der Unterhaltsberechtigte bei Bezug von Lohnersatzleistungen (hier: befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, die wesentlich auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruht) nicht wie bei einem entsprechend hohen Erwerbseinkommen zugleich auch Altersversorgungsansprüche aufbauen kann. Die Bemessung eines solchen ehebedingten Nachteils kann nach Auffassung des OLG Celle an einem entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt orientiert werden.

Eine Befristung von nachehelichem Unterhalt scheidet immer dann aus, wenn ehebedingte Nachteile auf Seiten des Unterhaltsberechtigten vorhanden sind. Im vorliegenden Fall bezog die geschiedene Ehefrau eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 850 € und ein Erwerbseinkommen von 375 €. Die geschiedene Ehefrau konnte dem OLG Celle plausibel machen, dass sie bei Hinwegdenken der Ehe ein Einkommen von netto 1.468 € hätte erreichen können. In diesem Fall berechnete das OLG den ehebedingten Nachteil nicht schlicht nach der Formel 1.468 € hypothetisches Netto-Erwerbseinkommen ohne Ehe ./. 375 € tatsächliches Netto-Erwerbs-einkommen ./. 850 € EU-Rente = 243 €. Denn mit dem für die Nachteilsermittlung maßgeblichen Bezug eines um (1.468 € - 375 € =) 1.093 € höheren Netto-Erwerbseinkommens wäre zugleich auch der Erwerb entsprechender Rentenansprüche verbunden, die der geschiedenen Ehefrau aber tatsächlich entgehen. Dieser zusätzliche Nachteil hinsichtlich des Erwerb von Altersvorsorgeanwartschaften entspricht grundsätzlich dem - typischerweise zusätzlich zum Elementarunterhalt bestehenden - Altersvorsorgeunterhaltsanspruch, so das OLG Celle.


(OLG Celle, Beschluss vom 12. April 2016 – 10 UF 313/15 –, Rn. 45, juris)