Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 21.03.2016) darf die Urkundsperson des Jugendamts eine vom Unterhaltspflichtigen begehrte Titulierung von Minderjährigenunterhalt auch dann nicht verweigern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen freiwillig zugestandene Betrag hinter dem gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbetrag zurückbleibt.
Einer Urkundsperson im Jugendamt kommt nach allgemeiner Auffassung keine sachliche Prüfkompetenz dahingehend zu, ob der Unterhaltsbeitrag, welchen der verpflichtungswillige Unterhaltsschuldner zu übernehmen bereit ist, unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben und bei Anwendung der gebräuchlichen Tabellen genügend ist oder nicht; vielmehr ist - ggf. nach Beratung bzw. mit der Ergänzung “als Teilbetrag des Verlangten” - zu beurkunden, was zugestanden werden soll. Durch eine derartige Titulierung eines Teilbetrages wird dem unterhaltsbedürftigen Kind keineswegs der Weg verbaut, über den anerkannten und titulierten “Sockelbetrag” hinaus weiteren Unterhalt als “Spitzenbetrag” einzufordern. Soweit das im familiengerichtlichen Verfahren erfolgt, handelt es sich dabei um einen Zusatz- oder Nachforderungsantrag über den titulierten Unterhaltsbetrag hinaus.
(KG Berlin, Beschluss vom 21. März 2016 – 13 WF 33/16)